Erfahrungsberichte von Vätern im Elternurlaub
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Elternurlaub in Luxemburg und Deutschland
In Luxemburg wurde 1999 per Gesetz die Möglichkeit des Elternurlaubs eingeführt. Beide Elternteile haben demnach einen Anspruch auf 6 Monate Elternurlaub, während dessen vom Staat eine Entschädigung von derzeit monatlich 1778,31 € brutto (netto 1709,78 €) gezahlt wird. Mit Einverständnis des Arbeitgebers ist es alternativ möglich, Teilzeitelternurlaub zu beantragen. Dann wird ein ganzes Jahr lang die Arbeitszeit um 20 Stunden pro Woche verkürzt und zusätzlich zum halben Lohn eine Entschädigung von monatlich brutto 889,15 € (netto 854,88 €) gezahlt. Der Elternurlaub kann zu zwei Zeitpunkten genommen werden:
- direkt anschließend an den Mutterschutzurlaub, bzw. den ergänzenden Stillurlaub
-
bis zum fünften Geburtstag des Kindes, für das der Elternurlaub beantragt wird (der Elternurlaub muss mindestens zur Hälfte vor dem 5. Geburtstag des Kindes liegen)
Jedes Elternteil hat Anspruch auf einen Elternurlaub, wenn es die im Gesetz formulierten Voraussetzungen erfüllt. Ein Anspruch eines Elternteils kann nicht auf den anderen übertragen werden!
Der Arbeitgeber kann den ersten Elternurlaub nicht ablehnen und den zweiten unter bestimmten Bedingungen höchstens verschieben.
Das Gesetz zum Elterngeld wurde in Deutschland 2011 novelliert. Das Elterngeld wird nach der Geburt des Kindes gezahlt für das Elternteil, das sich der Betreuung des Kindes widmet und seine Berufstätigkeit dafür unterbricht. Wenn nur ein Elternteil Elterngeld beantragt, kann es maximal 12 Monate einen Mindestbetrag von 300 € bzw. einen Höchstbetrag von 1800 € monatlich erhalten. Bei einem gemeinsamen Einkommen von mehr als 500 000 € jährlich wird kein Elterngeld bezahlt. Der genaue Anspruch an Elterngeld errechnet sich aus der Höhe des Nettoeinkommens (meist sind es 67 % davon).
Wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen verlängert sich der maximale Bezugszeitraum auf 14 Monate. Diese Monate können die Partner frei aufteilen zwischen sich, wobei ein Elternteil mindestens 2 Monate nehmen muss und höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen kann. Außer der Einkommensobergrenze gibt es keine Bedingungen, an die die Gewährung von Elterngeld gebunden ist.
Es besteht auch die Möglichkeit seine Arbeitszeit nur zu reduzieren. Höchstens dürfen pro Woche 30 Stunden weiter gearbeitet werden. Das Elterngeld wird dann auf Grundlage des entfallenden Teileinkommens berechnet.
Zwei verschiedene Modelle, mit jeweils Stärken und Schwächen.
In Luxemburg wesentlich progressiver und dem Gleichberechtigungsgedanken gerecht werdend: beide Eltern, Vater und Mutter haben jeweils ihren individuellen Anspruch auf gleich langen Elternurlaub von 6 Monaten! Der Anspruch ist nicht auf das andere Elternteil übertragbar. In Deutschland ist es in der Mehrzahl der Fälle so, dass Väter nur 2 Monate (der Anteil der Väter die ein oder zwei Monate mehr nehmen steigt zwar, gleich aufgeteilt ist der Elternurlaub aber lange noch nicht) die Mütter 12 Monate nehmen. Alte Rollenbilder werden also nur sehr begrenzt aufgebrochen, ja sogar noch verfestigt.
Die Quote der Väter, die sich der Betreuung der Kinder nach der Geburt widmen ist in Deutschland zwar höher, relativiert sich aber, weil bei dem relativ niedrigen Wert in Luxemburg (ca. 10 %) zu berücksichtigen ist, dass alle Väter 6 Monate Elternurlaub nehmen. Mit diesen 6 Monaten ist ein viel größerer Einblick in Haushalts- und Kinderbetreuungsfragen verbunden.
In Deutschland besser: der Verdienstausfall ist geringer. Geringverdiener können bis zu 100 % ihres Einkommens weiter beziehen, in der Regel werden 67 % gezahlt. De facto ist das luxemburgische Ersatzeinkommen zwar nur gering niedriger als die maximal mögliche Entschädigung in Deutschland. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Einkommen in Luxemburg im Durchschnitt erheblich höher sind. So wird denn in Luxemburg von den Vätern, die keinen Elternurlaub nehmen, am häufigsten der zu hohe Verdienstausfall als Grund angegeben. Zwar ist natürlich auch das Argument nicht falsch, dass für jedes Kind der gleiche Betrag an Lohnentschädigung bezahlt wird, weil für den Staat alle Kinder gleich viel wert sind. Das führt aber dazu, dass weniger Väter ihren Erziehungsurlaub nehmen.
Optimal für den Elternurlaub bzw. das Elterngeld, wäre eine Mischung beider Systeme. Eine gute Mindestentschädigung (Luxemburg) bei höheren Einkommen ansteigend auf 67 % des Einkommens (Deutschland). Eindeutig besser geregelt ist die Länge des Elternurlaubs in Luxemburg. Die „Wahlfreiheit“ in Deutschland führt dazu, dass Väter nur einen viel kürzeren Elternurlaub nehmen. Bei genauerem Hinsehen ist es nämlich keine wirkliche Wahlfreiheit. Verdienstunterschiede und Klischees zur Mutterrolle nehmen den Vätern ihre Chance auf längeren Kontakt zum Kind. Von Deutschland wiederum könnte übernommen werden, dass es so gut wie keine Bezugsbedingungen für den Elternurlaub gibt.
Berthold Heltemes
21.05.2013
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